Anwalt Arbeitsrecht Berlin Imanuel Schulz | Fachanwalt Rudolph
Anwalt Kündigung Berlin

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Kündigungsschutz

So gehen Sie gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vor:

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und möchten sich dagegen wehren? Dann ist es möglich, dies gerichtlich zu tun und von der Kündigungsschutzklage zu profitieren. Der Kündigungsgrund ist dabei vorerst irrelevant.
Eine Kündigungsschutzklage Beim Arbeitsgericht einzuleiten ist generell sinnvoll, wenn die Kündigung unwirksam ist oder wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegt.
Dann sollten Sie möglichst schnell handeln, denn die Kündigungsschutzklage unterliegt strengen Fristen.
Wann kann eine Kündigung angefochten werden?

Insbesondere Arbeitnehmer und Wohnungsmieter werden vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung geschützt.
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, kann er beim Arbeitsgericht beantragen, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgrund dessen beendet ist. Dazu muss er nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine kurze Begründung formulieren.
Dabei müssen sich die beiden Parteien in der ersten Instanz nicht zwangsläufig rechtlich vertreten lassen, sondern können dies selbst tun.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Nach Erhalt der Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

1. Wenn die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde: Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer kein vom Arbeitnehmer unterschriebenes Schriftstück vorliegt, sondern lediglich mündlich oder via E-Mail gekündigt wurde. Falls die Wirksamkeit einer solchen Kündigung nach dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB zweifelhaft ist, kann der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der drei Wochen die Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 Satz 1 KSchG).

2. Wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf: Dann läuft die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Behörden-Entscheidung an den Arbeitnehmer.

Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, ist die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam zu betrachten.

Wenn Sie die Dreiwochenfrist nicht durch Ihr Verschulden versäumt haben, können Sie nach § 5 KSchG, die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen.

Wie verläuft eine Kündigungsschutzklage?

Innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage setzt das Gericht einen Gütetermin an, vgl. § 61a Abs. 2 ArbGG. Das Ziel dabei ist, den Rechtsstreit schon an dieser Stelle zu beenden und eine gütliche Einigung zu erzielen.
Der Gütetermin
Der Gütetermin entscheidet nicht über die Wirksamkeit der Kündigung und es wird in diesem Rahmen auch kein Urteil gesprochen. Er findet ausschließlich vor dem vorsitzenden Richter statt.
Dieser hört sich die Argumente der Parteien an und gibt eine erste Einschätzung ab. Außerdem erläutert er die Risiken des Kündigungsschutzprozesses. Er schätzt somit ein, welche Erfolgsaussichten das weitere Verfahren haben könnte.
Der zeitliche Umfang des Gütetermins umfasst normalerweise ungefähr 10 bis maximal 20 Minuten.
Häufig wird allerdings bereits im Gütetermin ein Vergleich geschlossen. Das Verfahren ist dann beendet. In diesem Fall entstehen keine gerichtlichen Kosten für die Kündigungsschutzklage.
Gütliche Einigung bzw. Abfindung:
Die gütliche Einigung besteht im Normalfall aus einer Abfindung oder zum Beispiel einem guten Zeugnis. Die Abfindung kann frei verhandelt werden. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber normalerweise nicht.
Durch die Abfindung kann der Arbeitgeber vermeiden, dass er den Kläger weiterbeschäftigen muss. Außerdem kann er verhindern, dass er den Lohn für die Monate der Nichtbeschäftigung nachzahlen muss, die gegebenenfalls bis zum Kammertermin verstrichen sind.
Einigen sich die Parteien im Gütetermin nicht, so läuft das Verfahren weiter und es folgt der sogenannte Kammertermin.
Kammertermin:
Ungefähr drei bis sechs Monate nach dem Gütetermin, findet die mündliche Verhandlung vor dem Richter und zwei weiteren, ehrenamtlichen Richtern statt. Die ehrenamtlichen Richter setzen sich aus einem Vertreter der Arbeitgeberseite und einem Vertreter der Arbeitnehmerseite zusammen.
Im Vorhinein hatten beide Parteien Zeit, eine ausführliche Stellungnahme und Beweise vorzulegen. In der Verhandlung werden dann alle Punkte der Kündigung erörtert. Die Parteien bekommen zudem nochmal die Möglichkeit, eine gütliche Einigung vorzunehmen.
Können sie sich bis zum Verhandlungsabschluss nicht auf einen Vergleich einigen, spricht das Gericht sein Urteil.

Was passiert nach einem Kündigungsschutzprozess?

Gewinnt der Kläger den Prozess, heißt das auch, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Es besteht demnach weiter und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht nur weiterbeschäftigen, sondern beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, muss er außerdem für den zurückliegenden Zeitraum Vergütung nachzahlen.
In den meisten Fällen ist jedoch keine Basis mehr für ein förderliches Zusammenarbeiten zwischen den Parteien gegeben. Auf Antrag des Klägers kann das Gericht somit das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

Tipp von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Die Kündigungsschutzklage und ihr Ablauf richten sich nach strengen Regeln und Fristen. Sowohl die Erfolgsaussichten als auch die Höhe einer Abfindung hängen stark von dem Wissen und dem Verhandlungsgeschick Ihrer arbeitsrechtlichen Vertretung ab.

Wenn Sie Fragen zum Kündigungsschutz haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Für eine effektive Beratung benötigen wir einen Arbeitsvertrag bzw. Gehaltsnachweise und das Kündigungsschreiben.


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