Corona Soforthilfe für Arbeitnehmer & Unternehmen

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Was gilt es jetzt im Arbeitsrecht zu beachten?

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Hilfe für Arbeitgeber

Was gilt es zu beachten?

Unbezahlter Urlaub für Mitarbeiter?

Dies ist nicht so einfach möglich. Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf seine Mitarbeiter in den unbezahlten Urlaub zu schicken. Das ist nur erlaubt, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich darauf einigen.

Lohnfortzahlung trotz Krankheit?

Die Corona Krise ist hierbei wie ein normaler Krankheitsfall zu betrachten. Wird eine Mitarbeiterin krank und ist somit arbeitsunfähig, so muss gemäß des Entgeldfortzahlungsgesetzes eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet werden.

Verpflichtender Abbau von Überstunden?

Grundsätzlich kann man als  Arbeitgeber den Abbau von Überstunden anordnen. Jedoch können solche Anordnungen durch den Arbeitsvertrag geregelt sein und die Zustimmung der Arbeitnehmer vorschreiben. Außerdem hat der Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht, welches beachtet werden muss.

Anordnung von Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber entscheidet darüber ob Kurzarbeit angeordnet wird oder nicht. Für die Umsetzung benötigt er jedoch die Zustimmung des Betriebsrats und der Arbeitnehmer. Oft wird dies über eine Klausel im Arbeitsvertrag geregelt. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat dann wird das Thema Kurzarbeit auch hier in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.

Aufhebungsverträge für Mitarbeiter?

Der Aufhebungsvertrag regelt den sofortigen Austritt eines Mitarbeiters aus einem Unternehmen. Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet einen solchen Vertrag zu unterzeichnen. Da eine ordentliche Kündigung mehr Vorteile für den Mitarbeiter liefert wird dieser also wohl kaum einen Aufhebungsvertrag annehmen. Sollte man es dennoch schaffen den Mitarbeiter eine attraktive Lösung anzubieten so ist dieser Vertrag eine schnelle und elegante Lösung.

Schnelle Hilfe für Unternehmer

Sie wissen nicht genau wie Sie sich in der aktuellen Situation rechtssicher verhalten können? Oder benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung von Aufhebungsverträgen sowie Betriebsvereinbarungen? Wir unterstützen hierbei schnell und unkompliziert. Kontakt unter 030 80575 113

Hilfe für Arbeitnehmer

Ihnen stehen besondere Rechte zu. Lassen Sie sich von uns beraten!

Aufhebungsvertrag unteschreiben?

Unterschreiben Sie niemals einen Änderungs- oder Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Beispielsweise können Sie so den Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld verlieren, oder die Kündigungsfrist wird nicht eingehalten wodurch Ihnen ebenso ein finanzieller Nachteil entsteht. Deshlab sollten Sie sich in diesem Fall immer unabhängig beraten lassen!

Gehaltkürzung durch Corona Pandemie?

Die Korona Krise kommt für alle überraschend und sorgt oft für Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe. Dennoch ist der Arbeitgeber für die Fortzahlungen der Löhne zuständig und auch verpflichtet. Er kann nicht einfach das Gehalt kürzen ohne dies im Einvernehmen mit den betroffenen Mitarbeitern geklärt zu haben. Eine Alternative hierfür bietet die Kurzarbeiterregelung.

Unbezahlter Urlaub angeordnet?

Unbezahlter Urlaub, welcher durch den Arbeitgeber angeordnet wird ist arbeitsrechtlich gesehen eher eine unsichere Maßnahme und kann nicht so ohne weiteres durchgesetzt werden. Eine Alternative hierfür bietet der normale Urlaub oder die Nutzung von aufgebauten Überstunden.

Verpflichtende Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld kann als Maßnahme zur Vermeidung von Kündigungen eingesetzt werden, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit sieht seine Mitarbeiter weiterhin voll ausgelastet zu beschäftigen. Besitzt das Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser der Kurzarbeit zustimmen. Meistens wird außerdem die Zustimmung der Mitarbeiter benötigt. Viele Arbeitsverträge haben jedoch die Klausel enthalten, dass der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht extra einholen muss. Eine Anordnung sollte deshalb individuell geprüft werden.

Wann darf Kurzarbeit eingeführt werden?

Sollte ein Unternehmen nicht aufgrund fehlender Aufträge nicht genug Arbeit für seine Beschäftigten haben, dann kannes Kurzarbeit einführen. Der Vorteil hierbei ist, dass Mitarbeiter nicht gekündigt werden müssen sondern lediglich weniger Stunden arbeiten.  Ein Teil des Lohnausfalls wird hierbei durch das Kurzarbeitergeld übernommen. Kurzarbeit ist also eine Maßnahme zur Vermeidung von Personalabbau.

Schnelle Hilfe für Arbeitnehmer:

Ihr Job ist durch die Auswirkungen der Koronakrise betroffen und Ihnen entstehen Nachteile? Melden Sie sich unter 030 80 575 113 für eine Erstberatung und wir prüfen, was wir für Sie tun können.

Schnelle Hilfe für Betroffene:

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Mitbestimmung bei Kurzarbeit?

Der Betriebsrat muss bei der Entscheidung ob Kurzarbeit eingeführt wird unbedingt mit einbezogen werden. Durch die Corona Krise gelten hier keine Ausnahmeregeln. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich darauf, ob Kurzarbeit eingeführt wird, welche Mitarbeiter davon betroffen sind, den zeitlichen Umfang (75%, 50%, etc.), den Zeitraum und die Verteilung der Kurzarbeit innerhalb der Woche.

Als Betriebsrat antragsberchtigt?

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist der nächste Schritt nach der Entscheidung, ob Kurzarbeit im Unternehmen umgesetzt wird. Um das Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss das Unternehmen den Arbeitsausfall glaubhaft begründen und vor der Agentur für Arbeit aufführen können. Hierbei sollte die Stellungenahme des Betriebsrats beigefügt werden. Dies kann auch direkt durch den Betriebsrat geschehen.

Folgen der Nichtbeachtung?

Sollte der Arbeitgeber Kurzarbeit ohne die Zustimmung des Betriebsrats anordenen so ist dies betriebsverfassungswidrig und es kann vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung geklagt werden. Sollten Sie hierbei Hilfe bentigen, dann melden Sie sich unter 030 80575 113. Wir besprechen, was wir tun können und wie wir Ihnen zeitnah helfen werden!